19 Jul Wisente dürfen weiter frei im Rothaargebirge laufen
Bundesgerichtshof in Karlsruhe hebt Urteil des OLG Hamm auf
Karlsruhe/Bad Berleburg, 19. Juli 2019. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Freitag mit einem Urteil den Wisent-Streit an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen und damit dessen Urteil vom 29. Mai 2017 aufgehoben. Das OLG Hamm muss sich nun insbesondere damit befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen es die klagenden Waldeigentümer dulden müssen, dass die Wisente des in Westeuropa einzigartigen Artenschutzprojektes ihre Grundstücke betreten dürfen.

Wisente dürfen weiter frei leben!
Das OLG Hamm hatte seinerzeit den Wisent-Verein verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Wisente von den Grundstücken zweier klagender Waldbauern fernzuhalten und dabei die erforderlichen naturschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Mit dem Urteil des BGH ist dies hinfällig, diese Verpflichtung besteht nun nicht mehr. Die Wisente dürfen also weiter frei im Rothaargebirge laufen.
Der erste Vorsitzende des Wisent-Vereins, Bernd Fuhrmann, betont: „Wir werden mit unseren Vertragspartner das Urteil auswerten und die daraus nötigen Schlüsse ziehen. Damit ist der Weg frei, den mit dem Umweltministerium in NRW und der Koordinierungsgruppe vereinbarten Prozess fortzusetzen. Unser Ziel ist es, das Wisent-Projekt nachhaltig zu etablieren und in die abschließende Projektphase zu überführen. Das ist mit dem BGH-Urteil möglich.“
Die Vorsitzende Richterin des V. Zivilsenats sagte bei der mündlichen Verhandlung, dass es sich um einen komplizierten Fall handele, weil die vorhandenen Rechtsvorschriften dafür nicht ausgelegt seien. Sie unterstrich auch, dass es sich um ein gewolltes Projekt handele, bei dem der private Verein aus Bad Berleburg und die öffentliche Hand kooperierten. Sie sagte, das Gericht versuche einen Ausgleich zu finden.
Der Senat machte erneut deutlich, dass er die Tiere in der jetzigen Projektphase nicht als herrenlos betrachte. Dies sei kein Automatismus. Das Gericht stellte fest: Die jetzige zweite Projektphase (in der die Freisetzung erprobt wird) müsse abgeschlossen werden und dürfe nicht auf Dauer angelegt sein. Ob die Waldeigentümer die Wisente dulden müssten, könne der BGH nicht entscheiden.
Bei der Urteilsverkündung sagte die Vorsitzende Richterin: Die Tiere seien im jetzigen Stadium des Projektes noch nicht herrenlos, der Verein trage für die Wisente die Verantwortung. Sollten die Wisente endgültig ausgewildert werden, dann seien sie zum Beispiel einem Wolf und anderen wilden Tieren gleich zu setzen. Der BGH stellte auch fest, dass der Wisent-Verein in der jetzigen Projektphase in das Geschehen eingreifen könne, er sei grundsätzlich in der Lage, Tiere aus dem Projekt heraus zu nehmen, da diese noch nicht wild seien.
Dennoch, sagte die Richterin, hatte die Revision des Vereins Erfolg, denn die Waldbesitzer müssen während der jetzigen Freisetzungsphase die Tiere auf ihren Grundstücken dulden, sie könnten keine Unterlassung verlangen. Das Wisent-Projekt sei eine Maßnahme des Naturschutzes und sei aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften erfolgt. Außerdem habe in diesem Zusammenhang die FFH-Richtlinie der Europäischen Union eine besondere Bedeutung.
Das Gericht sagte auch: Von der Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages sei auszugehen. Die Duldung der Tiere auf ihren Grundstücken setze für die Waldeigentümer aber voraus, dass sie einen finanziellen Ausgleich für die erlittenen Schäden erhielten. Außerdem sei die Duldung zeitlich begrenzt, die jetzige Projektphase dürfe nicht über Gebühr ausgedehnt werden. Das Oberlandesgericht müsse den Vorgang neu bewerten, insbesondere ob die Schäden existenziell für die Wald Eigentümer seien.
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