16 Okt Wisent-Projekt geht weiter
Nach dem Urteil des Landsgericht Arnsberg
Die gute Nachricht lautet: Das für Westeuropa einzigartige Artenschutzprojekt zur Wiederansiedlung der Wisente im Rothaargebirge kann fortgeführt werden. Allerdings hat das Landgericht Arnsberg dem Wisent-Verein am Freitag auferlegt, „geeignete Maßnahmen“ zu treffen, um den Tieren das Betreten der Grundstücke zweier Waldeigentümer aus dem Hochsauerlandkreis zu verwehren. Die beiden Kläger wollen so Schälschäden an Buchen durch die derzeit 17 frei laufenden Wisente verhindern.
„Natürlich sind wir enttäuscht“, sagt der erste Vorsitzende des Wisent-Trägervereins Bernd Fuhrmann. Denn das Ziel des Artenschutzprojekts sei eben ja gerade eine frei laufende Herde. Das Gericht hat allerdings nicht definiert, was „geeignete Maßnahmen“ sind. Der Wisent-Verein versteht dies deshalb als Aufforderung, mit den Klägern weiter im Gespräch zu bleiben und nach gemeinsamen Lösungen zu suchen. „Wir sind gesprächsbereit und suchen den Konsens“, betont deshalb Bernd Fuhrmann.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Der Verein wird sich jetzt – unter anderem in seiner Vorstandssitzung in der kommenden Woche – intensiv beraten. Außerdem will er die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Erst auf dieser Grundlage könne dann geprüft werden, ob eine eventuelle Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg verspreche.
Im Winter, so sieht es der Verein, ist eine Fütterung der Wisente (wie in den vergangenen Jahren bereits schon geschehen) eine „geeignete Maßnahme“, um die Tiere im Raum zu lenken und sie von den Grundstücken der Kläger fernzuhalten. Über weitergehende „Maßnahmen“ solle in Absprache mit den Klägern beraten werden.
Das Urteil ist nur vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die beiden Kläger müssen jeweils 35.000 Euro an Sicherheitsleistung hinterlegen, um eine Vollstreckung „geeigneter Maßnahmen“ zu erwirken. Bernd Fuhrmann stellte nach der Urteilsverkündung aber auch klar: „Der Wisent ist eine streng geschützte Tierart. Alles, was wir tun, muss deshalb mit dem geltenden Recht in Einklang stehen. Wir können und werden beim Ergreifen ’geeigneter Maßnahmen’ deshalb nicht gegen geltendes Recht verstoßen.“